Satzung des TV "Eintracht" Mützenich 1921 e.V. (zum download als pdf-Dokument: hier klicken!

§ 1
Der Verein führt den Namen "Turnverein ´Eintracht´ Mützenich 1921 e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Monschau eingetragen unter VR 181. Sitz des Vereins ist

52156 Monschau, Ortsteil Mützenich.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, vor allem des Turnens in seiner Vielseitigkeit. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Turnerbundes" (DTB). Die Satzung des DTB und die Satzungen seiner Unterverbände sind für ihn verbindlich.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen, an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richtenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich;
  3. wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand seinen Beitrag schuldig bleibt,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Vereinsmitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und aus deren Mitte ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 6
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im zweiten Quartal für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe des Beitrages und eine Beitragsbefreiung entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag wird der Beitrag des Austrittsjahres anteilmäßig erstattet.

§ 7
Die Organe des Vereins sind:
  1. der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i.S.d. § 26 BGB),
  2. der Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.


§ 8
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Bei Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins wird der Vorsitzende vom Geschäftsführer, bei dessen Abwesenheit vom Kassierer vertreten. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Mitglieder führen ihre Ämter bis zu einer Neuwahl fort. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die das Gesetz oder diese Satzung nicht anderen Organen ausdrücklich die Zuständigkeit zuweist. Der Kassierer darf über Beträge, die zu den laufenden Beitrags-, Steuer- oder Verbandsauslagen zählen, unabhängig von deren Höhe verfügen. Über Beträge, die nicht von Satz 1 erfasst sind, darf er bis zur Höhe von 1.000 € im Einzelfall verfügen. Über Beträge über 1.000 € aber unter 10.000 € darf er nur mit Zustimmung des Vorstandes und über Beträge über 10.000 € nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.

§ 9
Der Vorstand i.S.d. § 7 Ziff. 2 dieser Satzung besteht aus:
  • den Mitgliedern des geschäftsf. Vorstandes
  • dem/der Jugendleiter/in
  • dem/der Sozialwart/in
  • dem/der Pressewart/in
  • dem/der Oberturnwart/in (als Leiter/in der Abteilung Turnen) und den Leitern/innen der übrigen Abteilungen
  • Leitern/innen einzelner Gruppen und Beisitzern /innen jeweils nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt, § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und zum Vorstand erfolgen in geheimer Form durch die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Wird für ein Amt nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn hiergegen kein Widerspruch erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist binnen Monatsfrist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der übrigen Vorstandsmitglieder kann ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand gewählt werden. Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes einschließlich der Neuwahl des Vorsitzenden wird von einem auf der Mitgliederversammlung aus deren Mitte bestimmten Mitglied, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden durchgeführt. Der Vorstand trifft die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 dieser Satzung. Im Übrigen sind die einzelnen Vorstandsmitglieder zuständig für die fachliche Leitung des Vereinsgeschehens in ihren jeweiligen Funktionsbereichen. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsämtern weitere Aufgaben zuweisen. Der Vorstand ist berechtigt, sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 10
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und zwar im IV. Quartal vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die zuletzt mitgeteilten Anschriften der Mitglieder einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Beschlüsse über Berufungen nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung
    • Beschlüsse über Ernennungen nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 6 dieser Satzung
    • Beschlüsse über die Verwendung von Vereinsmitteln nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung
    • Vorstandswahlen nach § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieser Satzung
    • Wahl von mindestens zwei, dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für den zurückliegenden Prüfungszeitraum
    • Entscheidungen nach § 9 Abs. 7 dieser Satzung.
Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 1 unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem jeweils aus der Mitte der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Aus Anlass einer Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied die Geschäfts- und Kassenunterlagen des Vereins einsehen.

§ 11
Das aktive Wahlrecht setzt die Vollendung des 14., das passive Wahlrecht die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

§ 12
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau, zugunsten der Sportjugend.